Die Mitnahme von Gegenständen und Fahrzeugen in Bussen und Bahnen wirft immer wieder Fragen auf und sorgt für reichlich Gesprächsstoff. Zeit also, einmal genau zu klären, was Sie (unter welchen Umständen) im ÖPNV mitnehmen können und was nicht.
Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Gegenständen
Grundsätzlich möchten die ÖPNV-Unternehmen Sie als den “König Kunde” glücklich und zufrieden machen. Dazu gehört auch, dass Sie Gegenstände oder Mobilitätshilfen in Bus & Bahn mit sich führen können. Leider gibt es aber, wie überall im Leben, gewisse Grenzen. Das geht bis dahin, dass es im ÖPNV keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, Gegenstände in Bus oder Bahn zu transportieren. Denn im Vordergrund stehen die Menschen, nicht die Gegenstände. Die Grenzen sind der Platz, die Sicherheit oder die Belästigung anderer Fahrgäste. Und das betrifft nicht nur ganz große Gegenstände. Selbst Handgepäck darf nur dann mitgeführt werden, wenn Sie dadurch keine anderen Fahrgäste gefährden oder belästigen.
Bus & Bahn sind jedoch gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Benötigen Sie Hilfe, dann finden Sie diese bei den Unternehmen.
Es gilt ganz allgemein: Das Service- oder Fahrpersonal entscheidet darüber, ob etwas mitgenommen werden darf oder nicht. Widersetzt sich der Fahrgast den Anweisungen, droht zunächst der Ausschluss von der Beförderung oder gar ein Bußgeld. Freundlichkeit, Mithilfe und Verständnis für die Mitarbeiter von Bus & Bahn zahlt sich für den Fahrgast immer aus.
Gründe für eine abgelehnte Mitnahme sind meist:
- erhöhtes Sicherheitsrisiko
- Gegenstand nimmt anderen Fahrgästen den Platz weg
- verlängerter Haltestellenaufenthalt aufgrund des Ein- und Ausladeprozesses
Ob Sie für einen Gegenstand ein zusätzliches Ticket kaufen müssen, hängt vom Verkehrsunternehmen ab, mit dem Sie reisen. Es ist daher empfehlenswert, wenn Sie sich individuell informieren.
Hier finden Sie eine Übersicht der Mitglieder von Bus & Bahn Thüringen e. V. inklusive Kontaktmöglichkeiten.
#1 Fahrräder & E-Bikes
Die Mitnahmen von Fahrrädern und E-Bikes ist in den Thüringer Eisenbahn- und Busunternehmen grundsätzlich gestattet. Dafür hat sich die Branche schon vor vielen Jahren stark gemacht. Es ist auch keine Frage, ob ein Fahrrad einen eingebauten Akku besitzt.
Allerdings haben die Unternehmen deutliche Wünsche an die Fahrgäste mit Fahrrad:
- Bereiten Sie sich auf das Verladen vor und handeln Sie schnell. Prüfen Sie Gewicht und Schwerpunkt des Fahrrades und üben Sie das Anheben.
- Bitten Sie ggf. andere Fahräste Ihnen zu helfen, z. B. bei Gepäck oder wenn Sie neben dem Fahrrad noch Kinder dabei haben. Der Haltestellenaufenthalt soll nicht über das übliche Maß verlängert werden, denn wir wollen den Fahrplan einhalten.
- Das Fahrrad darf anderen Fahrgästen keinen Platz wegnehmen und Sie nutzen bitte den für Fahrräder vorgesehenen Platz. Bei Zügen ist es hilfreich, sich zuvor zu erkundigen, wo die Fahrradabteile am Bahnsteig zum Halten kommen.
- Das Fahrrad darf keine Gefahr für andere Fahrgäste darstellen und muss entsprechend gesichert werden. Nehmen Sie z. B. eigene Gummischnüre oder ein langes Schloss zur Sicherung mit.
- Gepäck wird bitte vom Fahrrad abgenommen.
- Fragen Sie andere Mitreisende mit Fahrrad, wann diese aussteigen und nutzen Sie die Zeit zwischen den Haltestellen, die Ausstiege vorzubereiten.
- Kinderwagen und Rollstühle haben Vorrang gegenüber Fahrrädern. Das bedeutet aber nicht, dass Sie aussteigen müssen, wenn Sie bereits Fahrgast sind.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie die Mitnahme eines Fahrrades zuvor beim Verkehrsunternehmen anmelden. Diese Anmeldung entspricht jedoch nicht einer Garantie auf Mitnahme.
Beachten Sie bei der Reiseplanung bitte auch, dass mit jedem Wechsel der Fahrzeuge und Linien alles wieder neu beginnt. Mit einer Reisebuchung oder einer Fahrradkarte haben Sie keine durchgängige Reservierung.
Im Fernverkehr der Eisenbahnen oder im Fernbus gelten andere Bedingungen und besonders – der Reservierungszwang. Informieren Sie sich vorher!
Übrigens: Clevere Radler nutzen Falträder zur Kombination mit Bus & Bahn. Diese können als Handgepäck einfach mitgeführt werden und kosten auch nichts.
#2 E-Scooter
Wenn in den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen der Thüringer Bus-, Straßenbahn- und Eisenbahnunternehmen die Rede von E-Scootern ist, dann sind damit „Elektromobile mit rollstuhlähnlicher Bauweise (oder Eigenschaften)“ gemeint. Ihre Mitnahme im ÖPNV ist erlaubt, aber ebenfalls an eine Reihe von Regelungen geknüpft:
- Der E-Scooter muss zur Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln durch den Hersteller zugelassen sein. Zudem muss es ein entsprechendes gesetzliches Piktogramm aufweisen. Das Piktogramm erhalten Sie bei den Verkehrsunternehmen. Oft ist damit eine Prüfung der technischen und persönlichen Eignung verbunden. Zuständig ist Ihr lokales Verkehrsunternehmen.
- Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sind eigene Kraftfahrzeuge und damit grundsätzlich von der Mitnahme als Gegenstand ausgeschlossen.
- Busse & Bahnen, in dem der E-Scooter befördert werden sollen, müssen ebenfalls für den Transport gekennzeichnet sein.
- Der E-Scooter darf nur auf dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
- E-Scooter-Fahrer müssen eigenständig und sicher, z. B. rückwärts in den Bus fahren, ordnungsgemäß ihren Platz einnehmen und die Ausfahrt selbst bewerkstelligen können. Dafür bieten die Unternehmen Beratung und Schulung an.
- Kinderwagen und Rollstühle haben Vorrang gegenüber E-Scootern. Das bedeutet aber nicht, dass Sie aussteigen müssen, wenn Sie bereits Fahrgast sind.
#3 Elektroroller & Segways
Elektroroller bzw. elektrisch betriebene Tretroller, im Volksmund häufig auch als E-Scooter bezeichnet, sind hingegen prinzipiell von der Mitnahme in den Bussen und Bahnen Thüringens ausgeschlossen. Sie gehören nämlich zu den versicherungs- und zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und sind darum nach §11 Abs. 7 der Beförderungsbedingungen im ÖPNV nicht erlaubt.
Mit Segways verhält es sich genauso. Auch sie unterliegen der Versicherungspflicht und damit einem Mitnahmeverbot.
Lese-Empfehlung: Sie wollen nicht nur Gegenstände, sondern auch Tiere im Bus und in der Bahn transportieren? Das müssen Sie beachten.
#4 Kinderwagen
Wenn Sie mit Baby oder Kleinkind im ÖPNV unterwegs sind, müssen Sie keinesfalls auf einen Kinderwagen oder Buggy verzichten. Die Mitnahme dieser Gegenstände ist prinzipiell erlaubt – solang darin ein Kind sitzt.
Einschränkungen kann es jedoch geben, wenn die Beschaffenheiten des Fahrzeuges ein Ein- und Ausladen des Kinderwagens erheblich verkompliziert oder gar unmöglich macht. Das ist oft der Fall, wenn Fahrradanhänger oder Joggingwagen als Kinderwagen benutzt werden.
Unser Tipp: Informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrem Verkehrsunternehmen, ob eine barrierefreie Mitnahme möglich ist oder nicht.
#5 Rollstühle & nicht motorisierte Gehhilfen
Die gleichen Bedingungen gelten auch für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder eine nicht motorisierte Gehhilfe, also bspw. einen Rollator, angewiesen sind. Auch diese Gegenstände dürfen natürlich immer im Bus oder der Bahn transportiert werden – wenn es die Beschaffenheit des Fahrzeuges zulässt und man sie z. B. zusammenklappt.
Das Sitzen auf Rollatoren ist leider eine oft zu beobachtende Unsitte. Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist das strikt verboten.
#6 Koffer & andere große Gepäckstücke
Mit Bus und Bahn in den Urlaub starten? Eine ausgezeichnete Idee! Für die Mitnahme von Koffern, großen Rucksäcken und Reisetaschen gilt: Wenn Sie die Weiterfahrt nicht verzögern, keine anderen Fahrgäste gefährden und keine Plätze blockieren, steht einer Mitnahme nichts im Wege.
Das bedeutet allerdings: Meiden Sie besser ÖPNV-Verbindungen während der Stoßzeiten. Wenn ein Bus früh beispielsweise voller Schülerinnen und Schüler ist, kann es sein, dass Ihr XXL-Koffer vom Fahrpersonal von der Mitnahme ausgeschlossen wird.
#7 Liegeräder, Lastenräder & Co.
Während normale Fahrräder und auch E-Bikes grundsätzlich im ÖPNV mitgenommen werden dürfen – die Bedingungen und Einschränkungen lesen Sie weiter oben im Beitrag – unterliegen sogenannte „Fahrradsonderkonstruktionen“ einem Mitnahmeverbot. Laut §11 Abs. 7 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen der Thüringer Bus-, Straßenbahn- und Eisenbahnunternehmen fallen hierunter:
- Liegeräder
- Lastenräder
- Tandems
- Dreiräder
Besitzen Sie eine hier nicht näher definierte Sonderkonstruktion, die Sie im Bus oder in der Bahn transportieren wollen, sollten Sie dies im Vorfeld mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen besprechen. Einen Anspruch auf Beförderung der Sonderkonstruktion können Sie allerdings nicht erheben.
Wie Sie sehen, ist die Mitnahme von Gegenständen im ÖPNV die Regel und bei Besonderheiten in vielen Fällen auch möglich, aber keinesfalls eine Selbstverständlichkeit. Um Missverständnisse, Frust und unnötige Wege zu vermeiden, sollten Sie gerade bei größeren Dingen, Fahrrädern und anderen Transportmitteln stets Kontakt zu Ihrem Verkehrsunternehmen aufnehmen und über eine mögliche Mitnahme sprechen.
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