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Wer ist für das Räumen und Streuen der Bushaltestellen verantwortlich?

2. Dezember 2024

Jedes Jahr das gleiche Spiel: Wenn die Straßen und Gehwege das erste Mal von einer weißen Schneedecke überzogen werden und diese nicht innerhalb kürzester Zeit wieder verschwindet, werden Stimmen laut. „Wo bleibt denn der Winterdienst?“, „Kann hier mal bitte jemand den Weg räumen?“ Die Einwände sind natürlich nachvollziehbar, denn so schön das kalte Weiß auch aussehen mag, es ist gleichzeitig gefährlich für Fußgängerinnen und Verkehrsteilnehmer. Klären wir also, wer dafür verantwortlich ist, im Winter Bushaltestellen zu räumen und streuen.

Busunternehmen nicht in der Pflicht, zu räumen und streuen

Was viele Fahrgäste und Verkehrsteilnehmer nicht wissen: Es liegt nicht im Aufgabenbereich der Busunternehmen, die Haltestellen innerorts und außerorts zu räumen. Ganz im Gegenteil: Das Fahrpersonal ist darauf angewiesen, bei Dienstbeginn geräumte Straßen, Bushaltestellen und auch Wendeschleifen vorzufinden, um einen geregelten Betriebsablauf gewährleisten zu können.

Verschiedene Verantwortliche für Räumung im Winter

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei den Kommunen. Hierzu zählen auch Bushaltestellen.

Es gilt jedoch zu unterscheiden: Während die Straßen selbst durch den Winterdienst der jeweiligen Gemeinde oder Stadt geräumt werden, kann die Zuständigkeit für die Bereiche rund um Bushaltestellen variieren. Eine allgemeingültige Regelung für alle Landkreise und Kommunen gibt es nicht.

Bushaltestellen sind häufig Teil von Grundstücken, die entweder der Kommune, dem Landkreis oder privaten Eigentümern gehören. In den meisten Fällen ist das Räumen und Streuen der Bushaltestellen im Winter jedoch folgendermaßen reguliert:

  • Haltestellen mit Buswartehäuschen: Betreuung durch die Gemeinde
  • Haltestellen ohne Buswartehäuschen: Betreuung durch Anlieger bzw. Grundstückseigentümer

Die Räumung von Gehwegen, die für das Erreichen einer Bushaltestelle genutzt werden müssen, liegt in der Verantwortung der Anlieger. Die Kommunen sind wiederum in vielen Fällen dafür verantwortlich, dass die Busbahnhöfe gefahrenfrei betreten und befahren werden können.

Gut zu wissen: Wenn Sie als Anlieger für das Räumen verantwortlich sind, sollten Sie sich an die örtlichen Vorgaben halten, denn andernfalls drohen Bußgelder. In vielen Orten müssen die Arbeiten bis 7 Uhr morgens abgeschlossen sein – an Wochenenden und Feiertagen etwas später. Außerdem ist der Einsatz von Salz häufig stark eingeschränkt oder verboten, weil es die Umwelt belastet. Sand oder Splitt werden als schonendere Alternativen bevorzugt, müssen aber im Frühjahr zusammengekehrt und entsorgt bzw. zur erneuten Nutzung eingelagert werden.

Sonderfall: Bushaltestellen außerorts

An Land- und Umgehungsstraßen ist die Straßenbaubehörde vom Land Thüringen oder der Kreisverwaltung für das Räumen und Streuen von Bushaltestellen verantwortlich, um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Die Behörden beauftragen oft spezialisierte Unternehmen oder organisieren den Winterdienst über eigene Mitarbeitende.

Gut zu wissen: Wenn Sie feststellen, dass eine Bushaltestelle an einer Land- oder Umgehungsstraße nicht geräumt wird und dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht, können Sie dies bei der zuständigen Straßenbaubehörde oder Ihrem Verkehrsbetrieb melden.

Die Pflege von Bushaltestellen im Winter ist ein wichtiger Bestandteil der Verkehrssicherheit. Ob Freistaat, Gemeinde oder Anlieger – die Zuständigkeiten variieren je nach Region und örtlicher Regelung. Indem alle Beteiligten ihren Beitrag leisten, können wir sicherstellen, dass Bushaltestellen auch im Winter problemlos genutzt werden können – und das ganz ohne rutschige Überraschungen.

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